Pflichtteil Geschwister Eltern verstorben: Gesetzliche Erbfolge & Ansprüche

Pflichtteil Geschwister Eltern verstorben: Gesetzlicher Anspruch?

Haben Geschwister einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Grundsätzlich haben Geschwister in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieses Recht ist im deutschen Erbrecht ausschließlich nahen Angehörigen wie den Kindern, dem Ehepartner oder den Eltern des Erblassers vorbehalten. Das bedeutet, dass Geschwister nicht automatisch einen finanziellen Ausgleich verlangen können, nur weil ein Elternteil verstorben ist und sie somit Teil der Erbfolge werden könnten. Ihr Erbrecht leitet sich primär aus der gesetzlichen Erbfolge oder einer testamentarischen Verfügung ab, nicht aus einem Pflichtteilsanspruch. Dies ist eine wichtige Unterscheidung im deutschen Erbrecht, die klar zwischen den Pflichtteilsberechtigten und den gesetzlichen Erben trennt.

Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch?

Der Pflichtteil ist eine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Erbe, die bestimmten nahen Angehörigen zusteht, selbst wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die Berechtigten des Pflichtteils sind in erster Linie die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die jeweilige Person erhalten hätte, wenn keine testamentarische Verfügung vorläge. Geschwister gehören nicht zu diesem Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Gesetzliche Erbfolge für Geschwister

Wann erben Geschwister nach gesetzlicher Erbfolge?

Geschwister rücken in der gesetzlichen Erbfolge erst dann in den Vordergrund, wenn die Erben erster Ordnung (also die Kinder und Enkel des Verstorbenen) sowie der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nicht vorhanden sind oder auf ihr Erbe verzichtet haben. Konkret bedeutet dies, dass Geschwister zur zweiten Ordnung der gesetzlichen Erben zählen. Sie erben also nur dann nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn keine Erben erster Ordnung und kein Ehepartner vorhanden sind und mindestens ein Elternteil verstorben ist. In diesem Szenario treten die Geschwister an die Stelle ihrer verstorbenen Eltern.

Erbrecht für Geschwister: Bruder, Schwester und Halbgeschwister

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge werden Vollgeschwister, Halbgeschwister und Adoptivgeschwister rechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass sie alle die gleichen Ansprüche auf das Erbe haben, sofern die Voraussetzungen der gesetzlichen Erbfolge erfüllt sind. Wenn die Eltern des Erblassers verstorben sind und keine Erben erster Ordnung existieren, erben die Geschwister zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil noch, erhält dieser die Hälfte des Nachlasses, und die andere Hälfte wird unter den vorhandenen Geschwistern aufgeteilt. Stiefgeschwister hingegen haben im Erbrecht grundsätzlich keine Ansprüche, es sei denn, sie werden explizit in einem Testament als Erben eingesetzt.

Testament und Enterbung: Was bedeutet das für Geschwister?

Können Geschwister durch Testament enterbt werden?

Ja, ein Erblasser hat die volle Freiheit, seine Geschwister durch ein Testament zu enterben. Dies bedeutet, dass Geschwister im Falle einer Enterbung durch ein Testament keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Das deutsche Erbrecht räumt dem Erblasser weitgehende Befugnisse ein, über sein Vermögen zu verfügen und die Erben nach seinen Wünschen zu bestimmen. Eine Enterbung kann ausdrücklich im Testament formuliert werden. Selbst wenn Geschwister durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden, entsteht für sie kein Pflichtteilsanspruch.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Obwohl Geschwister grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch haben, können Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten unter Umständen eine Rolle spielen, insbesondere wenn es um die Pflichtteilsergänzung geht. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter (also Kinder, Ehepartner oder Eltern) durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers benachteiligt wurde, kann er unter bestimmten Umständen eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Hierbei werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall berücksichtigt. Für Geschwister ist dieser Aspekt jedoch primär relevant, wenn sie selbst als gesetzliche Erben oder testamentarisch eingesetzte Erben durch solche Schenkungen eine Minderung ihres Erbteils erfahren.

Praktische Aspekte und rechtliche Hilfe

Wie hoch ist der Pflichtteil und wie wird er berechnet?

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die Höhe des Pflichtteils zu ermitteln, muss zunächst der gesamte Nachlass des Verstorbenen bewertet werden. Dazu zählen alle Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, aber auch bewegliche Gegenstände. Vom Nachlasswert werden die Schulden und Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Der verbleibende reine Nachlass wird dann nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt. Der Pflichtteilsanspruch eines Berechtigten entspricht der Hälfte seines fiktiven gesetzlichen Erbteils. Beispielsweise, wenn ein Kind einen gesetzlichen Erbteil von einem Viertel hätte, beträgt sein Pflichtteil ein Achtel des reinen Nachlasses. Bei Schenkungen der letzten zehn Jahre kann sich der Pflichtteil erhöhen.

Anwalt für Erbrecht: Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen

Wenn Sie als Geschwister von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen oder durch ein Testament enterbt wurden und unsicher sind, ob Ihnen dennoch Ansprüche zustehen, oder wenn Sie als gesetzlicher Erbe Ihren Erbteil durchsetzen möchten, ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt für Erbrecht ratsam. Ein erfahrener Jurist kann Ihre individuelle Situation prüfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutern und Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche unterstützen. Dies kann die Kommunikation mit anderen Erben, die Berechnung des Erbteils oder des Pflichtteils sowie die Einleitung rechtlicher Schritte umfassen, falls erforderlich. Ein Anwalt kann auch bei der Klärung komplexer Sachverhalte wie der Bewertung von Nachlassgegenständen oder der Anfechtung von Testamenten helfen. Die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnis vom Erbfall.

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